Anwendung des eChillers im Bereich Gewerbe

Gewerbekühlung von Lebensmittel

Unabhängig davon, ob Sie Waren im Einzelhandel präsentieren wollen oder einen Kühlraum zur lebensmitteltauglichen Aufbewahrung haben,  hierfür werden zuverlässige Kälteanlagen in einem Temperaturbereich von -35 °C bis 0 °C benötigt.

Betreiber von Gewerbekälteanlagen müssen sich aufgrund der F-Gase Verordnung frühzeitig mit der Wahl der zu verwendenden Kältemittel beschäftigen. Die gesetzlichen Vorgaben führen aktuell zu hohen finanziellen Belastungen der Betreiber von Kälteanlagen, können jedoch mit der richtigen Lösung, basierend auf natürlichen Kältemitteln, langfristig zu ökologischen und ökonomischen Vorteilen führen.

Herausforderungen in der Gewerbekälte

  • Betriebssicherheit ohne Unterbrechung der Kühlkette
  • Platzsparende, effiziente und leise Lösungen
  • F-Gase Verordnung mit Verbot des bislang eingesetzten Kältemittels R404A
  • Ökodesign-Richtlinie

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für den Umstieg in eine nachhaltige Kältetechnologie

Bedingt durch steigende Energiekosten und klimaschädliche Kältemittel vollzieht sich ein Wandel in der Branche, nachhaltige und energieeffiziente Kühlkonzepte einzusetzen. Besonders in der Kälteerzeugung sind erhebliche technische und wirtschaftliche Energieeinsparpotenziale vorhanden.

Wir beraten Sie gerne zum Einsatzes von Wasser/CO2-Kaskaden oder auch die Einsatzmöglichkeiten von wassergeführten Rückkühlsystemen für steckerfertige Kühl- und Gefriergeräte für den Gewerbekältebereich.

Neben den ökologischen und ökonomischen Vorteilen in der Verwendung von Wasser (R718) als Kältemittel, ist der eChiller im Speziellen für die Kühlung von gewerblichen Anwendungen ideal geeignet:

  • Keinerlei umweltgefährdende Stoffe im Kältekreislauf
  • Hohe Effizienz bei schwankendem Kältebedarf
  • 0,1K genaue Temperaturregelung
  • Ausfallsicherheit und eine zuverlässige Laufleistung
  • vorausschauende Wartung und Service
  • keine Anforderungen an die Aufstellung
  • Kostenkontrolle durch geringen Wartungsaufwand
  • Kommende Kältemittelverbote betreffen die Betreiber nicht